SiGe
Die Baustellenverordnung wendet sich an den Bauherrn bzw. seinen Beauftragten, nicht an den Bauunternehmer. Mit der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) wurde die Europäische Richtlinie 92/57/EWG in deutsches Recht umgesetzt. Damit soll die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wesentlich verbessert werden.
Danach ist der Bauherr bzw. sein Beauftragter verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorankündigung sowie einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SIGEPLAN) zu erstellen, einen Koordinator und Unterlage zu bestellen:
1. Vorankündigung
Eine Vorankündigung ist für jede Baustelle zu erstellen, bei der
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden
oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.
Die Vorankündigung ist dem für die Baustelle örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln.
2. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Dieser Plan muss die für die jeweilige Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und geeignete Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten enthalten. Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist vor Einrichtung der Baustelle vom Bauherrn oder seinem Beauftragten oder vom Koordinator zu erstellen, wenn
- Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind
und
- eine Vorankündigung zu übermitteln ist,
oder
- besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden.
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