Kommunalentwicklung und Kommunalrecht
Satzungen
In Art. 2 KAG (Kommunalabgabengesetz) wird bestimmt, dass kommunale Abgaben nur auf Grund einer besonderen Abgabensatzung erhoben werden dürfen. Kommunale Abgaben können für die Erschließung (Beiträge) oder die Benutzung (Gebühren) kommunaler Einrichtungen gefordert werden.

Gebührenkalkulation
Gebühren dienen der Deckung der Kosten für kommunal erbrachte Leistungen. Am weitesten verbreitet ist dabei die Benutzungsgebühr nach Art. 8 KAG. Diese entspricht einer echten Leistung für Gegenleistung, d.h. das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken.

Bodenordnung
Umlegungen oder Grenzregelungen für die Baulandbereitstellungen werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt. Beide Verfahren liegen im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Gemeinden.
Sind Gemeinden im Besitz sämtlicher Grundstücke innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplans, erfolgt die Schaffung von Bauland durch eine Sonderung.
Wertermittlungen und Globalberechnungen
Art. 5 KAG fordert von den Kommunen die Erhebung kostendeckender Beiträge zur Deckung des Investitionsaufwandes für die Herstellung kommunaler Einrichtungen. Voraussetzung für die Ermittlung dieser Beiträge ist die genaue Kenntnis der Vermögenswerte. Die Beiträge werden dann nach dem Globalsystem berechnet. Hier werden alle im Ver- oder Entsorgungsgebiet liegenden Einrichtungen sowie die bisher angefallenen und in überschaubarer Zukunft zu erwartenden Kosten berücksichtigt.
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